Umgang mit Behördenpost

Blinde und sehbehinderte Menschen haben laut §9 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) ein Anrecht auf für sie zugängliche Behördenpost.

Demnach können sie verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

In einem konkreten Fall sollte die sachbearbeitende Person kontaktiert und der Wunsch geäußert werden.

Generell kann schriftlich beantragt werden, dass Dokumente aufgrund von Blindheit oder Sehbehinderung in Braille- Großdruck, Audioformat oder als digitale Textdatei benötigt werden.

 

Grundsätzlich muss auf Fristen reagiert werden. Eine Frist verstreichen zu lassen, weil das betreffende Dokument nicht in einem zugänglichen Format vorlag, ist nicht zulässig.

Aus diesem Grund ist zu empfehlen, Einsprüche und Beantragungen von zugänglichen Formaten immer schriftlich zu regeln, um den Hergang dokumentieren zu können.